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Satzung des Vereins "Förderverein Bad Sayn e.V."

§ 1 Vereinsname, Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein Bad Sayn e.V."
Er hat seinen Sitz in Bendorf- Sayn.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist der dauerhafte Erhalt des Schwimmbades Bendorf-Sayn einschließlich der damit verbundenen Erholungs- und Freizeitfläche zur Nutzung für die gesamte Bevölkerung - insbesondere auch fiir Familien mit Kindern und Jugendliche. Durch den Bade- und Schwimmsport soll insbendere das  im Zusammenhang mit der Jugendhilfe stehende öffentliche Gesundheitswesen gefördert werden.

Hierbei ist insbesondere ausdrücklicher Satzungszweck, daß eine kommunale Trägerschaft des Bades mit seinem Gelände erhalten bleibt; private Trägerlösungen werden abgelehnt.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Eigenleistungen, die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie die Sammlung von Spenden verwirklicht, die zur Unterstützung und Erhaltung des Schwimmbades im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dienen sollen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung zum Schluß eines Kalenderjahres möglich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der mindestens 10 Euro beträgt. Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft für das gesamte Jahr zu zahlen.

Für Spenden ab 100 Euro werden automatisch Spendenbescheinigungen entsprechend der steuerlichen Vorschriften erteilt - auf Wunsch auch für geringere Beträge.

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich stattfinden (sog. Jahreshauptversammlung).

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt 
  • ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt hat

Der Vorstand hat die Mitglieder spätestens z^vei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.

Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erste Vorstand wird im Rahmen der Gründungsversammlung bestimmt. Er besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Geschäftsführer/in
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schwimmsportbeaufiragten
  • dem/der Beauftragten für Werbung und Sponsoring
  • zwei Beisitzern/innen

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet.

Dem Vorstand obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Beiträge und Spenden sowie aller sonstigen Einnahmen satzungsgemäß.

Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der Mitglieder.

Zu den Sitzungen und Beratungen des Vorstandes können Gäste eingeladen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Vorstand hat jährlich die Kasse des Vereins und die Buchführung durch zwei Mitglieder des Vereins prüfen zu lassen, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 8 Protokollieren von Beschlüssen

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

§ 9 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Träger des Schwimmbades Bendorf-Sayn mit der Auflage zu, es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.